Gesetzentwurf 4-Säulen-Zuschuss: Rechtslage und Ersatzbeschaffungen 2025/2026

Herausgeber: StMUK Ref. I.7 (Förderprogramme Digitalisierung Schulen), Ministerialrat/Referatsleiter
Anlass: Nachgang einer Besprechung, Bitte um Einsicht in den Gesetzentwurf
Kontext: Interne Weitergabe von Gesetzentwurfseiten + Einordnung


Gesetzliche Grundlage

  • Änderung des BaySchFG durch das Haushaltsgesetz 2026/2027
  • Art. 5 Abs. 3 BaySchFG (neu): Infrastrukturzuschuss (3 Säulen) + Wartungs- und Pflegezuschuss (Säule 4, bleibt erhalten)
  • Parallelveranschlagung der Landesmittel im Epl. 05, Kap. 05 03 TG 89
  • Vorbild: bestehende Pauschalzuschüsse im BaySchFG (Schulbücher, Schülerbeförderung, Sachaufwand, Schulbau)

Struktur des Zuschusssystems

  • Säulen 1–3 (Infrastrukturzuschuss): Gebäudeinfrastrukturzuschuss, Mobile-Endgeräte-Zuschuss, Medien-und-KI-Zuschuss
  • Säule 4: Wartungs- und Pflegezuschuss (unveränderter Fortbestand)
  • Berechnung: Pro-Schüler-Pauschalen, nach Schularten gestaffelt, inflationsindexiert
  • Deckungsfähig und übertragbar zwischen den Säulen/Jahren
  • Gültig ab: 01.01.2027

Zweckbindung (gesetzlich)

Die Mittel unterliegen gesetzlicher Zweckbindung: Pflicht zum Einsatz für Investitionsmaßnahmen in die digitale Bildungsinfrastruktur. Kontrolle über die Rechtsaufsicht.

Kein Zuwendungsrecht mehr: Keine Anträge, keine Verwendungsnachweise, keine Verwendungsnachweisprüfung. (Diese Instrumente entsprechen der „Freiwilligkeit" der Inanspruchnahme im Zuwendungsrecht; bei gesetzlicher Pflicht entfallen sie.)


Normbedarf ≠ Verpflichtung

„Die durch die Modellannahmen definierten Zielbilder der erforderlichen Investitionen in die schulische digitale Infrastruktur sind Grundlage für die Bemessung der Pauschalbeträge. Sie begründen keine Verpflichtungen oder Ansprüche; insbesondere können die Schulen keine konkreten Ausstattungsansprüche gegenüber ihrem Aufwandsträger ableiten." (Gesetzentwurf)

Die Pro-Schüler-Pauschale spiegelt einen statistischen Normbedarf als „Zielbild" — kein Mindest- oder Maximalgebot. Der Wartungs- und Pflegezuschuss hingegen basiert auf empirischer Kostenermittlung.


Digitalpakt 2.0

  • Kein separater Digitalpakt 2.0 neben dem 4-Säulen-Zuschuss: Der DP 2.0 geht vollständig im gesetzlichen 4-Säulen-Zuschuss auf.
  • Die Frage eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns (DP 2.0 ab 01.01.2025) stellt sich damit nicht mehr.
  • Bayern verteilt die Bundesmittel auf 2027–2030 (je ein Viertel); für 2025 und 2026 stehen keine Bundesmittel zur Verfügung.

Ersatzbeschaffungen 2025 und 2026 — Refinanzierungsoption

⚠️ Wichtig für Schulaufwandsträger, die aktuell bereits investieren.

  • Investitionsmaßnahmen aus 2025 und 2026 können nicht gesondert neben dem 4-Säulen-Zuschuss abgerechnet werden.
  • Sie können jedoch ab 2027 durch den Zuschuss refinanziert werden — d. h. die Pauschale kompensiert rückwirkend getätigte Investitionen automatisch, ohne gesonderten Nachweis.
  • Ausnahme: SchulMobE läuft weiter (Landesmittel, gesondert).
  • Die Pauschale tritt ab 2027 an die Stelle des bisherigen Einzelbelegverfahrens (Art. 34a BaySchFG). Das Einzelbelegverfahren entfällt als Erstattungsweg für Digitalinfrastruktur. Dies gilt auch für private Förderschulen als Schulaufwandsträger.
  • Einschränkung: Die Pauschale basiert auf einem statistischen Normbedarf pro Schüler — sie deckt nicht zwingend 100 % der tatsächlichen Investitionskosten (wie Art. 34a es tat). Ob die Deckung ausreicht, hängt von Schülerzahl und schulartspezifischen Pauschalsätzen ab.

Handlungsoptionen für Schulaufwandsträger

Option Beschreibung Risiko
Vorfinanzierung Jetzt investieren, ab 2027 über Zuschuss refinanzieren Liquiditätsrisiko kurzfristig
Abwarten Investitionen erst ab 2027, direkt aus Zuschuss Infrastrukturdefizit bis 2027

Art, Umfang und Zeitpunkt der Investitionen liegen in der Entscheidungsfreiheit der Schulaufwandsträger. Kein Nachweis gegenüber dem Staat erforderlich.


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