Gesetzentwurf 4-Säulen-Zuschuss: Rechtslage und Ersatzbeschaffungen 2025/2026
Herausgeber: StMUK Ref. I.7 (Förderprogramme Digitalisierung Schulen), Ministerialrat/Referatsleiter
Anlass: Nachgang einer Besprechung, Bitte um Einsicht in den Gesetzentwurf
Kontext: Interne Weitergabe von Gesetzentwurfseiten + Einordnung
Gesetzliche Grundlage
- Änderung des BaySchFG durch das Haushaltsgesetz 2026/2027
- Art. 5 Abs. 3 BaySchFG (neu): Infrastrukturzuschuss (3 Säulen) + Wartungs- und Pflegezuschuss (Säule 4, bleibt erhalten)
- Parallelveranschlagung der Landesmittel im Epl. 05, Kap. 05 03 TG 89
- Vorbild: bestehende Pauschalzuschüsse im BaySchFG (Schulbücher, Schülerbeförderung, Sachaufwand, Schulbau)
Struktur des Zuschusssystems
- Säulen 1–3 (Infrastrukturzuschuss): Gebäudeinfrastrukturzuschuss, Mobile-Endgeräte-Zuschuss, Medien-und-KI-Zuschuss
- Säule 4: Wartungs- und Pflegezuschuss (unveränderter Fortbestand)
- Berechnung: Pro-Schüler-Pauschalen, nach Schularten gestaffelt, inflationsindexiert
- Deckungsfähig und übertragbar zwischen den Säulen/Jahren
- Gültig ab: 01.01.2027
Zweckbindung (gesetzlich)
Die Mittel unterliegen gesetzlicher Zweckbindung: Pflicht zum Einsatz für Investitionsmaßnahmen in die digitale Bildungsinfrastruktur. Kontrolle über die Rechtsaufsicht.
Kein Zuwendungsrecht mehr: Keine Anträge, keine Verwendungsnachweise, keine Verwendungsnachweisprüfung. (Diese Instrumente entsprechen der „Freiwilligkeit" der Inanspruchnahme im Zuwendungsrecht; bei gesetzlicher Pflicht entfallen sie.)
Normbedarf ≠ Verpflichtung
„Die durch die Modellannahmen definierten Zielbilder der erforderlichen Investitionen in die schulische digitale Infrastruktur sind Grundlage für die Bemessung der Pauschalbeträge. Sie begründen keine Verpflichtungen oder Ansprüche; insbesondere können die Schulen keine konkreten Ausstattungsansprüche gegenüber ihrem Aufwandsträger ableiten." (Gesetzentwurf)
Die Pro-Schüler-Pauschale spiegelt einen statistischen Normbedarf als „Zielbild" — kein Mindest- oder Maximalgebot. Der Wartungs- und Pflegezuschuss hingegen basiert auf empirischer Kostenermittlung.
Digitalpakt 2.0
- Kein separater Digitalpakt 2.0 neben dem 4-Säulen-Zuschuss: Der DP 2.0 geht vollständig im gesetzlichen 4-Säulen-Zuschuss auf.
- Die Frage eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns (DP 2.0 ab 01.01.2025) stellt sich damit nicht mehr.
- Bayern verteilt die Bundesmittel auf 2027–2030 (je ein Viertel); für 2025 und 2026 stehen keine Bundesmittel zur Verfügung.
Ersatzbeschaffungen 2025 und 2026 — Refinanzierungsoption
⚠️ Wichtig für Schulaufwandsträger, die aktuell bereits investieren.
- Investitionsmaßnahmen aus 2025 und 2026 können nicht gesondert neben dem 4-Säulen-Zuschuss abgerechnet werden.
- Sie können jedoch ab 2027 durch den Zuschuss refinanziert werden — d. h. die Pauschale kompensiert rückwirkend getätigte Investitionen automatisch, ohne gesonderten Nachweis.
- Ausnahme: SchulMobE läuft weiter (Landesmittel, gesondert).
- Die Pauschale tritt ab 2027 an die Stelle des bisherigen Einzelbelegverfahrens (Art. 34a BaySchFG). Das Einzelbelegverfahren entfällt als Erstattungsweg für Digitalinfrastruktur. Dies gilt auch für private Förderschulen als Schulaufwandsträger.
- Einschränkung: Die Pauschale basiert auf einem statistischen Normbedarf pro Schüler — sie deckt nicht zwingend 100 % der tatsächlichen Investitionskosten (wie Art. 34a es tat). Ob die Deckung ausreicht, hängt von Schülerzahl und schulartspezifischen Pauschalsätzen ab.
Handlungsoptionen für Schulaufwandsträger
| Option | Beschreibung | Risiko |
|---|---|---|
| Vorfinanzierung | Jetzt investieren, ab 2027 über Zuschuss refinanzieren | Liquiditätsrisiko kurzfristig |
| Abwarten | Investitionen erst ab 2027, direkt aus Zuschuss | Infrastrukturdefizit bis 2027 |
Art, Umfang und Zeitpunkt der Investitionen liegen in der Entscheidungsfreiheit der Schulaufwandsträger. Kein Nachweis gegenüber dem Staat erforderlich.
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