KMS: SchulMobE-Eigenanteile private Förderschulen (07.07.2025)

Herausgeber: StMUK (IV.7-BH4700.0/24/1)
Empfänger: Regierungen alle BL4 (OWA) — zur Weiterleitung an Schulträger
Datum: 07.07.2025

Hinweise zur Umsetzung der SchulMobE-Richtlinie (in Kraft seit 01.04.2025, BayMBl. 2025 Nr. 162) im Bereich privater Förderschulen. Thema: Übernahme der Eigenanteile über Art. 34 / 34a BaySchFG.


SchulMobE-Struktur (zwei Säulen)

Säule Zweck Volumen Förderung je Gerät
a) Leihgeräte Leihgerätepool Schüler + unterrichtl. Lehrkräftenutzen 72 Mio. € Festbetrag 350 €
b) Lehrergeräte Dienstliche Nutzung Lehrkräfte + pädagog. Personal 30 Mio. € bis 1.000 € (Vollfinanzierung)

Eigenanteile bei Leihgeräten (Säule a)

  • Förderung: 350 € je Gerät (Festbetragsfinanzierung — in der Regel nicht kostendeckend)
  • Referenzpreis laut KMS: max. 550 € pro Gerät (Quelle im KMS: „Votum 2023/24, S. 78" — entspricht iPad + Tastatur + Stift + Hülle)
  • Die 550 € sind kein beschaffungsrechtlicher Höchstpreis. Teurere Geräte können frei beschafft werden; das VOTUM hat nur empfehlenden Charakter.
  • ⚠️ Relevant nur für private Förderschulen: Die 550 € ergeben sich aus der Programmstruktur (350 € Festbetrag + max. 200 € Eigenanteil nach Art. 34/34a BaySchFG). Laut votum-2025-hardware-specs kostet ein iPad-Paket (ab 500 € + 50 € Tastatur + 30 € Stift + 30 € Cover) mindestens 610 € — die verbleibenden 60 € können weder über SchulMobE noch über den Eigenanteil erstattet werden. Für öffentliche Schulaufwandsträger ist dies ohne Belang.
  • Übernahmefähiger Eigenanteil: bis zu 200 € je Gerät über Art. 34 / 34a BaySchFG
  • Begrenzung: nur auf förderfähige Anzahl gemäß Anlage zum KMS
  • Antrag: nach Abschluss des SchulMobE-Förderverfahrens (Bewilligung + Auszahlung) bei Sachgebieten 44 der Regierungen
  • Auszahlung: aus Titeln 05 03/684 67 bzw. 05 03/684 91 — außerhalb der Budgetierung

Lehrergeräte (Säule b)

  • Vollfinanzierung bis 1.000 € → kein Eigenanteil, keine Übernahme nach Art. 34 BaySchFG

Ablösung ab 2027

⚠️ Das Eigenanteil-Verfahren nach Art. 34/34a BaySchFG für digitale Infrastruktur wird ab 01.01.2027 durch die Pro-Schüler-Pauschale des 4-Säulen-Zuschusses abgelöst. Das Einzelbelegverfahren entfällt für Digitalinvestitionen. Investitionen aus 2025/2026 (inkl. Leihgeräte) werden über die Pauschale automatisch refinanziert. → src-ersatzbeschaffungen-2526, concept-4-saeulen-zuschuss

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