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Digitale Schule der Zukunft (DSdZ)

Bayerisches Förderprogramm für die 1:1-Ausstattung mit elternfinanzierten mobilen Endgeräten an weiterführenden Schulen. Erziehungsberechtigte (bzw. volljährige Schüler) kaufen das Gerät privat und erhalten einen staatlichen Zuschuss; das Gerät bleibt Privateigentum. Aus dem DSdZ-Pilotversuch stammt auch das Ankerschulsystem, das ab 2026/27 auf alle Schularten ausgeweitet wird.

Seite basierte ursprünglich auf Web-Recherche (km.bayern.de, BdB-FAQ Oberbayern-West) — inzwischen durch VOTUM 2026 Kap. 5.4 („Schülereigene mobile Geräte") als offizielle Rohquelle bestätigt und ergänzt. Stand: 08.09.2026.

Offizielle Eckdaten laut VOTUM 2026 (Kap. 5.4)

  • Seit Schuljahr 2024/2025 im flächendeckenden Rollout
  • 1:1-Ausstattung regelmäßig ab Jahrgangsstufe 8; Schulen mit entsprechendem pädagogischem Konzept können bereits ab Jahrgangsstufe 7 starten
  • Schüler ohne Privatgerät erhalten „nach Möglichkeit" ein Schülerleihgerät der Schule
  • MDM-Zugriff auf lokal gespeicherte private Daten (Fotos, Videos, Browserverlauf) ist technisch ausgeschlossen — die Schule darf darauf grundsätzlich nicht zugreifen
  • Übernimmt der Schulaufwandsträger MDM-Administrationsaufgaben für Privatgeräte, sind die dabei entstehenden Personal-/Sachkosten in die WuP-Kostenerhebung einbringbar

Teilnehmende Schulen SJ 2026/27

Laut KMS vom 08.09.2026 (Abschnitt 5) nehmen im Schuljahr 2026/27 rund 1.500 Schulen an der DSdZ teil — Mittel-, Real- und Wirtschaftsschulen, Gymnasien, Schulen besonderer Art sowie Freie Waldorfschulen. Schulen dieser Schularten, die noch nicht dabei sind, sollen einen Einstieg ab SJ 2027/28 prüfen und sich bei Bedarf an ihren BdB wenden.

Hinweise zum Förderverfahren der Gerätebeschaffung wurden bereits per KMS vom 13.04.2026 (Az. I.4-BO1371.2/13/18) versendet und sind in der KMS-Datenbank abrufbar (Inhalt hier nicht dokumentiert, da nicht separat als Wiki-Quelle vorliegend).


Staatliche Mindestanforderungen an das Gerätebundle

  • Gerätetyp: Tablet, Notebook oder Convertible (iPad förderfähig, aber keine Pflicht)
  • Display: mindestens 10 Zoll
  • Neugerät oder Refurbished — Refurbished nur von gewerblichen Händlern mit min. 1 Jahr Garantie
  • Zuwendungsfähig: Gerät einschließlich der von der Schule verbindlich vorgegebenen Ausstattungskomponenten (Stift und/oder Tastatur)
  • Nicht förderfähig: Hülle, Geräteversicherung (Abschluss steht Eltern frei)
  • MDM-Einbindung: Kann als schulisches Mindestkriterium vorgegeben werden — dann ist die schriftliche Einwilligung Fördervoraussetzung; ohne Einwilligung keine Förderung

MDM/CMS: Einverständnis der Erziehungsberechtigten (KMS 08.09.2026)

Über die genannte Einwilligungspflicht bei schulisch vorgegebener MDM-Einbindung hinaus stellt das KMS vom 08.09.2026 klar: Die frühzeitige, transparente Information der Erziehungsberechtigten vor dem Einsatz von MDM oder eines Classroom-Management-Systems (CMS) ist nicht nur vertrauensbildend, sondern rechtlich geboten. Amtliche Musterschreiben und Einverständniserklärungs-Vorlagen zu MDM und CMS stehen bereit. Für DSdZ-Privatgeräte gilt konkret:

  • Private Geräte dürfen nur mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten in MDM oder CMS eingebunden werden
  • Die Nutzung ist auf die Zwecke beschränkt, auf die sich das Einverständnis bezieht
  • Ergänzt (ersetzt nicht) die bereits bestehende MDM-Einwilligungspflicht als Fördervoraussetzung (siehe oben)

Förderung

  • Max. 350 € pro Gerät (≈ 50 % des Bundle-Preises inkl. zuwendungsfähigem Zubehör)
  • Bis zu zweimal je Schüler förderbar
  • Freiwilliges Angebot — wer nicht teilnimmt, erhält nach Möglichkeit ein Leihgerät aus dem Schulpool (SchulMobE)

Schulspezifische Mindestkriterien

Die konkreten Bundle-Vorgaben legt die einzelne Schule fest — abgestimmt mit Elternbeirat und Sachaufwandsträger, unter Berücksichtigung der bestehenden IT-Infrastruktur und der Grundsätze Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit, Kontinuität. Mögliche Kriterien: Displaygröße, Betriebssystem, Eingabestift, Tastatur. Keine jahrgangsstufenspezifischen Vorgaben des Staates (z. B. für Jgst. 10) — typisch für höhere Jahrgangsstufen ist aber die verbindliche Vorgabe von Stift + Tastatur. Nachträgliche Änderungen der Kriterien setzen „zwingende, insbesondere pädagogische oder technische Gründe" voraus.

Kann die Schule Komponenten (z. B. Tastatur) ausschließen?

Die Richtlinie kennt nur Mindestkriterien, keine Verbote:

  • Aus der Förderung ausschließen: ja — gibt die Schule die Tastatur nicht verbindlich vor, ist sie nicht zuwendungsfähig und zählt nicht zum förderfähigen Bundle-Preis
  • Privaten Kauf verbieten: nein — Gerät und Zubehör sind Privateigentum; ein Gerät mit zusätzlicher Ausstattung erfüllt die Mindestkriterien erst recht
  • Nutzung regeln: ja — über pädagogisches Konzept und Nutzungsvereinbarung kann die Schule die Tastaturnutzung im Unterricht einschränken (z. B. Stift-/Handschriftfokus)

Orientierung iPad-Bundle (VOTUM 2026, Stand Juli 2026)

Merkmal Empfehlung
Chip ab Apple A16 (GeekBench 6: 2.000 Single / 5.000 Multi)
Speicher ab 128 GB
Display ab 10", 1.920 × 1.080 px, 350 cd/m², Stifteingabe mit Druckstufen
WLAN Wi-Fi 6 (802.11ax)
OS ab iPadOS 26
Bundle-Preis iPad ab 525 € + Zubehör (Tastatur/Stift/Cover) ab 120 € ≈ 645 € → Eigenanteil bei 350 € Förderung ≈ 295 €

Vorjahreswerte (VOTUM 2025, Chip ab Apple A14, Bundle ≈ 610 €) unter votum-2025-hardware-specs.

Abgrenzung zu SchulMobE

DSdZ SchulMobE
Eigentum privat (Eltern/Schüler) Schule/Sachaufwandsträger (Leihpool)
Empfänger der Förderung Erziehungsberechtigte Sachaufwandsträger
Betrag max. 350 € (≈ 50 %) 350 € Festbetrag je Leihgerät; Lehrergeräte bis 1.000 €
Zweck 1:1-Ausstattung Leihgerätepool + Lehrkräftegeräte

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Externe Quellen