StMUK I.7: Abgrenzung Wartungs-/Pflegezuschuss (WuP)
Herausgeber: StMUK, stellv. Referatsleiter Ref. I.7 „Förderprogramme Digitalisierung Schulen"
Datum: 25.11.2025 (weitergeleitet im iBdB-Kreis 28.11.2025)
Form: E-Mail-Antwort auf Anfrage eines iBdB (Reg. Unterfranken, in Vertretung des BdB-Sprechers Förderschulen); CC an iBdBs mehrerer Regierungen
Anlass: Die SG44 der Regierungen bitten die (i)BdBs seit dem „Digitalbudget – Digitales Klassenzimmer" regelmäßig um Einschätzung, ob beantragte IT-Mittel über Förderprogramme oder als notwendiger Schulaufwand abzurechnen sind — bei Werkzeugen und Anwendungen gab es Zuordnungs-Unklarheiten
Vorab: Zitierte Festlegung III.7 (19.09.2025, Az. III.7-BO7113.0/20/8)
„Dieser Zuschuss zur Finanzierung der technischen Wartung und Pflege der schulischen digitalen Infrastruktur ist abschließend. Gemäß Art. 30 Satz 2 erhalten die Träger privater Förderschulen und der Schulen für Kranke den Wartungs-und-Pflege-Zuschuss in doppelter Höhe, was rechnerisch einer vollständigen Kostenübernahme entspricht. Eine darüberhinausgehende Übernahme der Kostenposition im Rahmen des Kostenersatzes ist damit ab 2025 nicht mehr eröffnet."
→ Der 2,0-Faktor für private FS bei Wartung/Pflege gilt also bereits seit 2025 (Art. 30 Satz 2 a. F.) — die BaySchFG-Änderung 2026 führt ihn für die Säulen 1–3 fort bzw. neu ein.
Die vier Abgrenzungsaussagen des Referats I.7
1. WuP ist umfassend und abschließend konzipiert. Die Pauschale ist schulartspezifisch; im Förderschulbereich spiegelt sie die durchschnittliche Ausstattung vergleichbarer öffentlicher Schulen. Im Bereich technische Administration, Wartung und Pflege der Schul-IT gibt es „per Definition keine darüber hinausgehenden notwendigen Kosten" — kein Kostenersatz mehr in diesem Bereich an privaten Förderschulen (mit den SG44 in Dienstbesprechung abgestimmt).
2. Direkt der Administration dienende Werkzeuge sind im WuP enthalten (in den erhobenen Personalvollkosten bzw. Wartungsvertragskosten inbegriffen): Geräteverwaltung/Softwareverteilung (z. B. Baramundi/MDM), Backup-Software (z. B. Veeam), Fernwartungswerkzeuge (z. B. TeamViewer).
3. Beschaffung/Inbetriebnahme sowie bestimmte Lizenzen sind investiv — nicht vom WuP umfasst: Lizenzen für schulische Firewall, Virenscanner-Lizenzen auf schulischen Geräten, Serverlizenzen. Ob diese im Kostenersatz geltend gemacht werden können, ließ I.7 offen; ab 2027 ergeben sich durch den Systemwechsel ohnehin tiefgreifende Änderungen.
4. Unterrichtlich eingesetzte Software ist nicht WuP: Classroom Management (zählt für I.7 ohnehin nicht zu den notwendigen Beschaffungen), Office-Lizenzen (kostenfreie ByCS-Alternative), Lern-/Unterrichtssoftware. Kostenersatz-Frage ebenfalls offen gelassen.
Transparenz: Kostenerhebung öffentlich
Die Kostenerhebungsunterlagen zur Ermittlung der WuP-Pauschalbeträge sind veröffentlicht: www.km.bayern.de/wup (insbesondere Tabellenblätter „ReadMe" und „Kostenanfall"). Die iBdB-Anfrage regte darauf aufbauend eine zweifache Einordnung an (bezuschusste Maßnahmen ↔ potenziell notwendiger Schulaufwand), um Doppelförderung und uneinheitlichen Vollzug zu vermeiden — relevant v. a. für Träger mit Schulen in mehreren Bezirken.
Einordnung — Entwicklung der Auskunftslage
Zeitliche Abfolge der Auskünfte zum Thema Virenscanner & Co.:
| Datum | Quelle | Aussage |
|---|---|---|
| 19.09.2025 | III.7 (zitiert) | WuP abschließend; private FS doppelte Höhe; kein Kostenersatz ab 2025 |
| 25.11.2025 | I.7 (diese Quelle) | MDM/Backup/Fernwartung im WuP; Firewall-/Virenscanner-/Serverlizenzen investiv, Kostenersatz-Frage offen |
| Mai 2026 | SG44-Auskunft (src-nachtrag-virenscanner-mdm-sg44) | Virenscanner (wie MDM, Fernwartung, Ticketsysteme) durch WuP abgedeckt → kein Kostenersatz |
Die spätere SG44-Auskunft zog Virenscanner-Lizenzen also in den WuP; für Firewall- und Serverlizenzen bleibt die I.7-Einordnung als investive Kosten (→ ab 2027 Säule 1) die konkreteste vorliegende Aussage.
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