Datenschutz an Schulen (StMUK-Handreichung)
Online-Handreichung des StMUK (km.bayern.de) zur Umsetzung des Datenschutzrechts an bayerischen Schulen. Zielgruppe: Schulleitungen, Datenschutzbeauftragte (DSB), Lehrkräfte.
Rechtsquellen-Hierarchie
| Ebene | Rechtsquelle | Anwendungsbereich |
|---|---|---|
| EU | DSGVO | Grundrahmen, unmittelbar anwendbar |
| Bund | BDSG | Nicht-öffentliche Stellen (z.B. Privatschulen) |
| Land | BayDSG | Öffentliche Schulen, Schulverwaltung |
| Schulfach-Spezial | BayEUG (Art. 85) | Datenverarbeitung zur Aufgabenerfüllung Schule |
| Schulfach-Spezial | BaySchO § 46 + Anlage 2 | Zulässige Verfahren (Listen-/Abschnittssystem) |
| Verwaltungsvorschrift | KMBek VollzBek DS-Schulen (BayMBl. 2022-435) | Vollzug für staatliche Schulen |
Vorrangregel: Bereichsspezifische Vorschriften (BayEUG, BaySchO) gehen BayDSG vor (Art. 1 Abs. 5 BayDSG).
Verantwortlichkeit
- Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) ist stets die Schule — nicht einzelne Organe (Elternbeirat, SMV) oder Lehrkräfte.
- Die Schulleitung trägt besondere Verantwortung; wird unterstützt durch DSB und Multiplikatoren für Datenschutz (MB/Regierungen).
- Bei Videokonferenzen von Schulgremien nach § 18a BaySchO bleibt die Schule Verantwortliche.
Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO)
Wer personenbezogene Daten im Auftrag der Schule verarbeitet (Software-Anbieter, externe IT-Support-Firmen, Rechenzentren), ist Auftragsverarbeiter → AVV-Pflicht. Die Verantwortlichkeit der Schule ändert sich durch Auftragsverarbeitung nicht.
Unterauftragsverarbeiter: Auftragsverarbeiter müssen eigene (Unter-)AVV mit ihren Subunternehmern abschließen.
Zulässigkeit der Datenverarbeitung
Hauptrechtsgrundlagen
| Grundlage | Inhalt |
|---|---|
| Art. 85 Abs. 1 S. 1 BayEUG | Schule darf für Aufgabenerfüllung erforderliche Daten verarbeiten |
| Art. 85 Abs. 1b BayEUG (neu, ab SJ 2026/27) | Erstmals formelle Rechtsgrundlage für personenbezogene Foto-, Ton- und Videoaufnahmen von SuS — zulässig bei gewahrter pädagogischer Erforderlichkeit, im Unterricht und bei Leistungsnachweisen (KMS 08.09.2026) |
| Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO | Einwilligung |
| BaySchO § 46 + Anlage 2 | Zulässige Verfahren (regelt das „Wie", nicht das „Ob") |
Grundsätze (Art. 5 DSGVO): Rechtmäßigkeit · Zweckbindung · Datenminimierung · Transparenz.
Einwilligung (Art. 4 Nr. 11 DSGVO)
Voraussetzungen für Wirksamkeit:
- Freiwillig — keine faktischen Nachteile bei Verweigerung (kein Unterrichtsausschluss)
- Informiert — Verantwortlicher, Zweck, Empfänger müssen benannt sein
- Zweckgebunden — auf bestimmten Zweck und bestimmte Verarbeitung bezogen
- Widerruflich — jederzeit mit Wirkung für die Zukunft; über Widerrufsrecht muss informiert werden
- Form: schriftlich empfohlen (Nachweispflicht nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO)
Minderjährige: < 14 Jahre → mindestens ein Erziehungsberechtigter; ≥ 14 Jahre → zusätzlich die Schülerin/der Schüler selbst.
Informationspflichten (Art. 13/14 DSGVO)
Werden bei Erhebung direkt bei der Person: sofortige Mitteilung. Werden nicht bei der Person erhoben: binnen 1 Monat.
Umsetzung: StMUK stellt verbindliches Muster für Datenschutzhinweise im Internetauftritt staatlicher Schulen bereit (kommunale/private Schulen: empfohlen). Lösung: Grundinformationen im Formular + weitergehende Infos auf Schulhomepage (mit Direktlink).
Datenpannen (Art. 33/34 DSGVO)
| Artikel | Pflicht | Schwelle | Frist |
|---|---|---|---|
| Art. 33 | Meldung an BayLfD | Risiko für Rechte und Freiheiten | 72 Stunden |
| Art. 34 | Benachrichtigung Betroffene | Hohes Risiko | Unverzüglich |
| Art. 33 Abs. 5 | Dokumentation | Immer | Fortlaufend |
Online-Meldeformular: BayLfD (datenschutz-bayern.de/service/data_breach.html).
Videoüberwachung (Art. 24 BayDSG, Anlage 2 Abschnitt 6 BaySchO)
Restriktive Handhabung aufgrund intensivem Eingriff in informationelle Selbstbestimmung.
Voraussetzungen:
1. Gefährdungsanalyse + Vorfallsdokumentation (Belege: Polizeiberichte, Anzeigen)
2. Verhältnismäßigkeit: Geeignetheit → Erforderlichkeit (mildere Mittel ausgeschlossen?) → Angemessenheit
3. Typisch zulässig: Eingangsbereich; außerhalb 22:00–6:30 Uhr; an Feiertagen/Wochenenden/Ferien
Pflichten bei Betrieb:
- Hinweisschilder (Transparenzgebot Art. 24 Abs. 2 BayDSG)
- Zugriff nur Schulleitung + beauftragte Mitarbeitende
- Löschfrist 3 Wochen (Anlage 2 Abschnitt 6 – Ziff. 5 BaySchO), außer für Strafverfolgung nötig
- DSB vorab informieren + Stellungnahme ermöglichen (Art. 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BayDSG)
- Audioübertragung/Aufzeichnung: unzulässig (keine Rechtsgrundlage)
- Wegfall Gefährdungstatbestand → Kamera ausschalten/abbauen
Digitale Kommunikation und Distanzunterricht
- Zulässige Verfahren: Anlage 2 Abschnitt 4 (Lernplattform) und Abschnitt 7 (Kommunikation/Kollaboration) BaySchO
- Entscheidung: Schulleitung im Einvernehmen mit Schulaufwandsträger + DSB
- Kamera-/Mikropflicht Schüler: Art. 56 Abs. 4 S. 4 BayEUG (auf pädagogische Anforderung)
- Zu unterscheiden von der Kamera-/Mikropflicht: die neue formelle Rechtsgrundlage für Aufnahmen selbst — Art. 85 Abs. 1b BayEUG (siehe Hauptrechtsgrundlagen oben) erlaubt bei pädagogischer Erforderlichkeit auch außerhalb der Distanzunterrichtssituation personenbezogene Foto-, Ton- und Videoaufnahmen, u. a. bei Leistungsnachweisen; weitere Verarbeitungsvorgaben regelt die KMBek VollzBek DS-Schulen
- Lehrkräfte: Bild und Ton in der Regel bei Videoübertragungen (Art. 59 Abs. 2 S. 2 BayEUG)
- Schulgremien können digital tagen (§ 18a BaySchO) — keine besonderen Kategorien (z.B. Gesundheitsdaten) ohne Genehmigung StMUK
Private Schülerendgeräte (Art. 56 Abs. 5 BayEUG)
- Geändert zum 01.08.2026 (KMS 08.09.2026): generelles Verbot der privaten Nutzung digitaler Endgeräte im Schulgebäude/-gelände gilt jetzt bis einschließlich Jgst. 7 (Vorsorgeprinzip, besondere Schutzbedürftigkeit jüngerer SuS); Ausnahmen nur Einzelfälle (z. B. dringender Anruf bei Erziehungsberechtigten). Ab Jgst. 8 kann die Schule die private Nutzung im Einvernehmen mit dem Schulforum in einer eigenen Nutzungsordnung regeln
- Lehrkräfte dürfen Schülerhandys nicht ohne Einwilligung durchsuchen
- Nutzung privater Endgeräte: nur bei Gestattung durch aufsichtführende Lehrkraft
- Aufnahmen ohne Personenbezug: unproblematisch
- Von Schule veranlasste Aufnahmen mit Personenbezug: Einwilligungspflicht
Besondere Schulformen (Trägerschaft)
| Träger | Datenschutzaufsicht |
|---|---|
| Staatlich/kommunal | Bayerischer Landesbeauftragter für den Datenschutz (BayLfD) |
| Katholisch | Kath. Datenschutzzentrum Bayern (KdöR), Nürnberg |
| Evangelisch | Beauftragter für Datenschutz EKD, Außenstelle Ulm |
| Alle übrigen freien Träger | Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (LDA), Ansbach |
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