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Datenschutz an Schulen (StMUK-Handreichung)

Online-Handreichung des StMUK (km.bayern.de) zur Umsetzung des Datenschutzrechts an bayerischen Schulen. Zielgruppe: Schulleitungen, Datenschutzbeauftragte (DSB), Lehrkräfte.


Rechtsquellen-Hierarchie

Ebene Rechtsquelle Anwendungsbereich
EU DSGVO Grundrahmen, unmittelbar anwendbar
Bund BDSG Nicht-öffentliche Stellen (z.B. Privatschulen)
Land BayDSG Öffentliche Schulen, Schulverwaltung
Schulfach-Spezial BayEUG (Art. 85) Datenverarbeitung zur Aufgabenerfüllung Schule
Schulfach-Spezial BaySchO § 46 + Anlage 2 Zulässige Verfahren (Listen-/Abschnittssystem)
Verwaltungsvorschrift KMBek VollzBek DS-Schulen (BayMBl. 2022-435) Vollzug für staatliche Schulen

Vorrangregel: Bereichsspezifische Vorschriften (BayEUG, BaySchO) gehen BayDSG vor (Art. 1 Abs. 5 BayDSG).


Verantwortlichkeit

  • Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) ist stets die Schule — nicht einzelne Organe (Elternbeirat, SMV) oder Lehrkräfte.
  • Die Schulleitung trägt besondere Verantwortung; wird unterstützt durch DSB und Multiplikatoren für Datenschutz (MB/Regierungen).
  • Bei Videokonferenzen von Schulgremien nach § 18a BaySchO bleibt die Schule Verantwortliche.

Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO)

Wer personenbezogene Daten im Auftrag der Schule verarbeitet (Software-Anbieter, externe IT-Support-Firmen, Rechenzentren), ist Auftragsverarbeiter → AVV-Pflicht. Die Verantwortlichkeit der Schule ändert sich durch Auftragsverarbeitung nicht.

Unterauftragsverarbeiter: Auftragsverarbeiter müssen eigene (Unter-)AVV mit ihren Subunternehmern abschließen.


Zulässigkeit der Datenverarbeitung

Hauptrechtsgrundlagen

Grundlage Inhalt
Art. 85 Abs. 1 S. 1 BayEUG Schule darf für Aufgabenerfüllung erforderliche Daten verarbeiten
Art. 85 Abs. 1b BayEUG (neu, ab SJ 2026/27) Erstmals formelle Rechtsgrundlage für personenbezogene Foto-, Ton- und Videoaufnahmen von SuS — zulässig bei gewahrter pädagogischer Erforderlichkeit, im Unterricht und bei Leistungsnachweisen (KMS 08.09.2026)
Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO Einwilligung
BaySchO § 46 + Anlage 2 Zulässige Verfahren (regelt das „Wie", nicht das „Ob")

Grundsätze (Art. 5 DSGVO): Rechtmäßigkeit · Zweckbindung · Datenminimierung · Transparenz.

Einwilligung (Art. 4 Nr. 11 DSGVO)

Voraussetzungen für Wirksamkeit:
- Freiwillig — keine faktischen Nachteile bei Verweigerung (kein Unterrichtsausschluss)
- Informiert — Verantwortlicher, Zweck, Empfänger müssen benannt sein
- Zweckgebunden — auf bestimmten Zweck und bestimmte Verarbeitung bezogen
- Widerruflich — jederzeit mit Wirkung für die Zukunft; über Widerrufsrecht muss informiert werden
- Form: schriftlich empfohlen (Nachweispflicht nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO)

Minderjährige: < 14 Jahre → mindestens ein Erziehungsberechtigter; ≥ 14 Jahre → zusätzlich die Schülerin/der Schüler selbst.


Informationspflichten (Art. 13/14 DSGVO)

Werden bei Erhebung direkt bei der Person: sofortige Mitteilung. Werden nicht bei der Person erhoben: binnen 1 Monat.

Umsetzung: StMUK stellt verbindliches Muster für Datenschutzhinweise im Internetauftritt staatlicher Schulen bereit (kommunale/private Schulen: empfohlen). Lösung: Grundinformationen im Formular + weitergehende Infos auf Schulhomepage (mit Direktlink).


Datenpannen (Art. 33/34 DSGVO)

Artikel Pflicht Schwelle Frist
Art. 33 Meldung an BayLfD Risiko für Rechte und Freiheiten 72 Stunden
Art. 34 Benachrichtigung Betroffene Hohes Risiko Unverzüglich
Art. 33 Abs. 5 Dokumentation Immer Fortlaufend

Online-Meldeformular: BayLfD (datenschutz-bayern.de/service/data_breach.html).


Videoüberwachung (Art. 24 BayDSG, Anlage 2 Abschnitt 6 BaySchO)

Restriktive Handhabung aufgrund intensivem Eingriff in informationelle Selbstbestimmung.

Voraussetzungen:
1. Gefährdungsanalyse + Vorfallsdokumentation (Belege: Polizeiberichte, Anzeigen)
2. Verhältnismäßigkeit: Geeignetheit → Erforderlichkeit (mildere Mittel ausgeschlossen?) → Angemessenheit
3. Typisch zulässig: Eingangsbereich; außerhalb 22:00–6:30 Uhr; an Feiertagen/Wochenenden/Ferien

Pflichten bei Betrieb:
- Hinweisschilder (Transparenzgebot Art. 24 Abs. 2 BayDSG)
- Zugriff nur Schulleitung + beauftragte Mitarbeitende
- Löschfrist 3 Wochen (Anlage 2 Abschnitt 6 – Ziff. 5 BaySchO), außer für Strafverfolgung nötig
- DSB vorab informieren + Stellungnahme ermöglichen (Art. 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BayDSG)
- Audioübertragung/Aufzeichnung: unzulässig (keine Rechtsgrundlage)
- Wegfall Gefährdungstatbestand → Kamera ausschalten/abbauen


Digitale Kommunikation und Distanzunterricht

  • Zulässige Verfahren: Anlage 2 Abschnitt 4 (Lernplattform) und Abschnitt 7 (Kommunikation/Kollaboration) BaySchO
  • Entscheidung: Schulleitung im Einvernehmen mit Schulaufwandsträger + DSB
  • Kamera-/Mikropflicht Schüler: Art. 56 Abs. 4 S. 4 BayEUG (auf pädagogische Anforderung)
  • Zu unterscheiden von der Kamera-/Mikropflicht: die neue formelle Rechtsgrundlage für Aufnahmen selbst — Art. 85 Abs. 1b BayEUG (siehe Hauptrechtsgrundlagen oben) erlaubt bei pädagogischer Erforderlichkeit auch außerhalb der Distanzunterrichtssituation personenbezogene Foto-, Ton- und Videoaufnahmen, u. a. bei Leistungsnachweisen; weitere Verarbeitungsvorgaben regelt die KMBek VollzBek DS-Schulen
  • Lehrkräfte: Bild und Ton in der Regel bei Videoübertragungen (Art. 59 Abs. 2 S. 2 BayEUG)
  • Schulgremien können digital tagen (§ 18a BaySchO) — keine besonderen Kategorien (z.B. Gesundheitsdaten) ohne Genehmigung StMUK

Private Schülerendgeräte (Art. 56 Abs. 5 BayEUG)

  • Geändert zum 01.08.2026 (KMS 08.09.2026): generelles Verbot der privaten Nutzung digitaler Endgeräte im Schulgebäude/-gelände gilt jetzt bis einschließlich Jgst. 7 (Vorsorgeprinzip, besondere Schutzbedürftigkeit jüngerer SuS); Ausnahmen nur Einzelfälle (z. B. dringender Anruf bei Erziehungsberechtigten). Ab Jgst. 8 kann die Schule die private Nutzung im Einvernehmen mit dem Schulforum in einer eigenen Nutzungsordnung regeln
  • Lehrkräfte dürfen Schülerhandys nicht ohne Einwilligung durchsuchen
  • Nutzung privater Endgeräte: nur bei Gestattung durch aufsichtführende Lehrkraft
  • Aufnahmen ohne Personenbezug: unproblematisch
  • Von Schule veranlasste Aufnahmen mit Personenbezug: Einwilligungspflicht

Besondere Schulformen (Trägerschaft)

Träger Datenschutzaufsicht
Staatlich/kommunal Bayerischer Landesbeauftragter für den Datenschutz (BayLfD)
Katholisch Kath. Datenschutzzentrum Bayern (KdöR), Nürnberg
Evangelisch Beauftragter für Datenschutz EKD, Außenstelle Ulm
Alle übrigen freien Träger Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (LDA), Ansbach

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