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Datenschutz an Schulen (StMUK-Handreichung)

Online-Handreichung des StMUK (km.bayern.de) zur Umsetzung des Datenschutzrechts an bayerischen Schulen. Zielgruppe: Schulleitungen, Datenschutzbeauftragte (DSB), LehrkrÀfte.


Rechtsquellen-Hierarchie

Ebene Rechtsquelle Anwendungsbereich
EU DSGVO Grundrahmen, unmittelbar anwendbar
Bund BDSG Nicht-öffentliche Stellen (z.B. Privatschulen)
Land BayDSG Öffentliche Schulen, Schulverwaltung
Schulfach-Spezial BayEUG (Art. 85) Datenverarbeitung zur AufgabenerfĂŒllung Schule
Schulfach-Spezial BaySchO § 46 + Anlage 2 ZulÀssige Verfahren (Listen-/Abschnittssystem)
Verwaltungsvorschrift KMBek VollzBek DS-Schulen (BayMBl. 2022-435) Vollzug fĂŒr staatliche Schulen

Vorrangregel: Bereichsspezifische Vorschriften (BayEUG, BaySchO) gehen BayDSG vor (Art. 1 Abs. 5 BayDSG).


Verantwortlichkeit

  • Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) ist stets die Schule — nicht einzelne Organe (Elternbeirat, SMV) oder LehrkrĂ€fte.
  • Die Schulleitung trĂ€gt besondere Verantwortung; wird unterstĂŒtzt durch DSB und Multiplikatoren fĂŒr Datenschutz (MB/Regierungen).
  • Bei Videokonferenzen von Schulgremien nach § 18a BaySchO bleibt die Schule Verantwortliche.

Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO)

Wer personenbezogene Daten im Auftrag der Schule verarbeitet (Software-Anbieter, externe IT-Support-Firmen, Rechenzentren), ist Auftragsverarbeiter → AVV-Pflicht. Die Verantwortlichkeit der Schule Ă€ndert sich durch Auftragsverarbeitung nicht.

Unterauftragsverarbeiter: Auftragsverarbeiter mĂŒssen eigene (Unter-)AVV mit ihren Subunternehmern abschließen.


ZulÀssigkeit der Datenverarbeitung

Hauptrechtsgrundlagen

Grundlage Inhalt
Art. 85 Abs. 1 S. 1 BayEUG Schule darf fĂŒr AufgabenerfĂŒllung erforderliche Daten verarbeiten
Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO Einwilligung
BaySchO § 46 + Anlage 2 ZulĂ€ssige Verfahren (regelt das „Wie", nicht das „Ob")

GrundsĂ€tze (Art. 5 DSGVO): RechtmĂ€ĂŸigkeit · Zweckbindung · Datenminimierung · Transparenz.

Einwilligung (Art. 4 Nr. 11 DSGVO)

Voraussetzungen fĂŒr Wirksamkeit:
- Freiwillig — keine faktischen Nachteile bei Verweigerung (kein Unterrichtsausschluss)
- Informiert — Verantwortlicher, Zweck, EmpfĂ€nger mĂŒssen benannt sein
- Zweckgebunden — auf bestimmten Zweck und bestimmte Verarbeitung bezogen
- Widerruflich — jederzeit mit Wirkung fĂŒr die Zukunft; ĂŒber Widerrufsrecht muss informiert werden
- Form: schriftlich empfohlen (Nachweispflicht nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO)

MinderjĂ€hrige: < 14 Jahre → mindestens ein Erziehungsberechtigter; ≄ 14 Jahre → zusĂ€tzlich die SchĂŒlerin/der SchĂŒler selbst.


Informationspflichten (Art. 13/14 DSGVO)

Werden bei Erhebung direkt bei der Person: sofortige Mitteilung. Werden nicht bei der Person erhoben: binnen 1 Monat.

Umsetzung: StMUK stellt verbindliches Muster fĂŒr Datenschutzhinweise im Internetauftritt staatlicher Schulen bereit (kommunale/private Schulen: empfohlen). Lösung: Grundinformationen im Formular + weitergehende Infos auf Schulhomepage (mit Direktlink).


Datenpannen (Art. 33/34 DSGVO)

Artikel Pflicht Schwelle Frist
Art. 33 Meldung an BayLfD Risiko fĂŒr Rechte und Freiheiten 72 Stunden
Art. 34 Benachrichtigung Betroffene Hohes Risiko UnverzĂŒglich
Art. 33 Abs. 5 Dokumentation Immer Fortlaufend

Online-Meldeformular: BayLfD (datenschutz-bayern.de/service/data_breach.html).


VideoĂŒberwachung (Art. 24 BayDSG, Anlage 2 Abschnitt 6 BaySchO)

Restriktive Handhabung aufgrund intensivem Eingriff in informationelle Selbstbestimmung.

Voraussetzungen:
1. GefÀhrdungsanalyse + Vorfallsdokumentation (Belege: Polizeiberichte, Anzeigen)
2. VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeit: Geeignetheit → Erforderlichkeit (mildere Mittel ausgeschlossen?) → Angemessenheit
3. Typisch zulĂ€ssig: Eingangsbereich; außerhalb 22:00–6:30 Uhr; an Feiertagen/Wochenenden/Ferien

Pflichten bei Betrieb:
- Hinweisschilder (Transparenzgebot Art. 24 Abs. 2 BayDSG)
- Zugriff nur Schulleitung + beauftragte Mitarbeitende
- Löschfrist 3 Wochen (Anlage 2 Abschnitt 6 – Ziff. 5 BaySchO), außer fĂŒr Strafverfolgung nötig
- DSB vorab informieren + Stellungnahme ermöglichen (Art. 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BayDSG)
- AudioĂŒbertragung/Aufzeichnung: unzulĂ€ssig (keine Rechtsgrundlage)
- Wegfall GefĂ€hrdungstatbestand → Kamera ausschalten/abbauen


Digitale Kommunikation und Distanzunterricht

  • ZulĂ€ssige Verfahren: Anlage 2 Abschnitt 4 (Lernplattform) und Abschnitt 7 (Kommunikation/Kollaboration) BaySchO
  • Entscheidung: Schulleitung im Einvernehmen mit SchulaufwandstrĂ€ger + DSB
  • Kamera-/Mikropflicht SchĂŒler: Art. 56 Abs. 4 S. 4 BayEUG (auf pĂ€dagogische Anforderung)
  • LehrkrĂ€fte: Bild und Ton in der Regel bei VideoĂŒbertragungen (Art. 59 Abs. 2 S. 2 BayEUG)
  • Schulgremien können digital tagen (§ 18a BaySchO) — keine besonderen Kategorien (z.B. Gesundheitsdaten) ohne Genehmigung StMUK

Private SchĂŒlerendgerĂ€te (Art. 56 Abs. 5 BayEUG)

  • LehrkrĂ€fte dĂŒrfen SchĂŒlerhandys nicht ohne Einwilligung durchsuchen
  • Nutzung privater EndgerĂ€te: nur bei Gestattung durch aufsichtfĂŒhrende Lehrkraft
  • Aufnahmen ohne Personenbezug: unproblematisch
  • Von Schule veranlasste Aufnahmen mit Personenbezug: Einwilligungspflicht

Besondere Schulformen (TrÀgerschaft)

TrÀger Datenschutzaufsicht
Staatlich/kommunal Bayerischer Landesbeauftragter fĂŒr den Datenschutz (BayLfD)
Katholisch Kath. Datenschutzzentrum Bayern (KdöR), NĂŒrnberg
Evangelisch Beauftragter fĂŒr Datenschutz EKD, Außenstelle Ulm
Alle ĂŒbrigen freien TrĂ€ger Bayerisches Landesamt fĂŒr Datenschutzaufsicht (LDA), Ansbach

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