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Änderung BaySchFG Digitale Ausstattung — Pauschalbeträge 4-Säulen-Zuschuss

Quelle: Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 9/2026, S. 228–230 (Auszug)
Gesetz: Gesetz vom 8. Mai 2026 — Art. 17/18 (BaySchFG), Art. 19/20 (AVBaySchFG)
Bedeutung: Erstmalige gesetzliche Kodifizierung der konkreten Pauschalbeträge für die Säulen 1–3 des 4-Säulen-Zuschusses — bisher lagen nur Ankündigungen ohne Beträge vor.

Der im Wiki dokumentierte BaySchFG-Volltext (src-bayschfg) enthält die Änderungen aus Art. 17; die hier dokumentierten Änderungen aus Art. 18 („Weitere Änderung") sind darin noch nicht konsolidiert — sie treten zeitversetzt in Kraft (Inkrafttretensdatum nicht im Auszug enthalten; nach bisheriger Kommunikation 01.01.2027).


Art. 18 Nr. 1 — Art. 5 Abs. 3 BaySchFG (neu): Pauschalbeträge Säulen 1–3

Der Staat unterstützt Gemeinden, Schulverbände, Landkreise und Bezirke durch Zuweisungen zu den notwendigen Investitionskosten in die schulische digitale Infrastruktur. Pauschalbeträge je Schülerin/Schüler und Haushaltsjahr:

Nr. Schulart Säule 1: Gebäude-Digitalinfrastruktur Säule 2: Mobile Endgeräte Säule 3: Digitale Bildungsmedien & KI
1 Grundschule 45,40 € 59,40 € 4,68 €
2 Mittelschule 69,88 € 46,54 € 11,06 €
3 Förderzentrum (Jgst. 1–6) 94,16 € 94,78 € 6,67 €
4 Förderzentrum (Jgst. 7–10) 94,16 € 140,29 € 15,08 €
5 Realschule, Gymnasium, Schule besonderer Art (Art. 122 Abs. 1 BayEUG) 42,84 € 39,55 € 11,44 €
6 Realschule zur sonderpäd. Förderung 100,83 € 66,52 € 13,11 €
7 Abendrealschule, Abendgymnasium, Kolleg 72,99 € 107,99 € 13,53 €
8 Wirtschaftsschule (Jgst. 5–6) 61,97 € 64,59 € 7,28 €
9 Wirtschaftsschule (Jgst. 7–11) 61,97 € 31,19 € 13,26 €
10 Berufsschule 89,94 € 61,10 € 9,48 €
11 Fachoberschule, Berufsoberschule 50,07 € 65,02 € 7,30 €
12 Berufsfachschule, Fachschule, Fachakademie 104,20 € 86,92 € 11,13 €
13 Berufliche Förderschule 161,17 € 83,14 € 10,84 €

Auffällig: Die Förderschul-Pauschalen liegen deutlich über denen der Regelschulen — Förderzentren erhalten mehr als das Doppelte der Grundschul-Pauschale bei Säule 1 und (Jgst. 7–10) mehr als das Doppelte bei Säule 2.

Modalitäten (Art. 5 Abs. 3 Sätze 3–5)

  • Teilzeitbeschulung: Faktor 0,4 (Berufsschulen), 0,55 (Berufsschulen zur sonderpäd. Förderung), 0,5 (sonstige berufliche Schulen und berufliche Schulen zur sonderpäd. Förderung)
  • Flexibler Einsatz: Zuweisungen innerhalb der Zweckbindung flexibel einsetzbar (= säulenübergreifende Deckungsfähigkeit)
  • Digitale Schulbücher: vorrangig über Zuweisungen nach Art. 22 zu finanzieren
  • Dynamisierung: Jährliche Anpassung der Pauschalbeträge zum 1. Januar per Rechtsverordnung entsprechend der Änderung des Verbraucherpreisindex für Bayern im abgelaufenen Kalenderjahr

Der bisherige Abs. 3 (Wartungs-/Pflegezuschuss, Säule 4) wird Abs. 4.


Art. 18 Nr. 2 — Art. 30 BaySchFG (neu): Private Förderschulen erhalten Multiplikatoren

Art. 30 „Digitale Infrastruktur" (neu gefasst): Schulträger privater Schulen erhalten den Zuschuss in entsprechender Anwendung des Art. 5 Abs. 3 und 4. Abweichend erhält der Träger einer privaten Förderschule oder privaten Schule für Kranke den Zuschuss:

Zuschussbereich Multiplikator
Gebäude-Digitalinfrastruktur (Säule 1) 1,667-fach
Mobile Endgeräte (Säule 2) — Realschulen zur sonderpäd. Förderung 1,208-fach
Mobile Endgeräte (Säule 2) — übrige 1,491-fach
Digitale Bildungsmedien & KI-Anwendungen (Säule 3) sowie technische Wartung und Pflege (Säule 4) 2,0-fach

Rechenbeispiel privates Förderzentrum, Jgst. 7–10 (eigene Berechnung): Säule 1: 94,16 € × 1,667 = 156,97 €; Säule 2: 140,29 € × 1,491 = 209,17 €; Säule 3: 15,08 € × 2,0 = 30,16 € je Schüler/Jahr.

Einordnung: Die Multiplikatoren kompensieren, dass private Träger — anders als Kommunen — keine eigene Steuerbasis haben; sie ersetzen das bisherige Einzelbelegverfahren nach Art. 34a (src-kostenersatz-foerderschulen). Der 2,0-Faktor bei Wartung/Pflege ist keine Neuerung, sondern gilt bereits seit 2025 (Art. 30 Satz 2 a. F., src-wup-abgrenzung-i7-2025) — neu sind die Multiplikatoren für die Säulen 1–3.


Art. 19/20 — AVBaySchFG § 13c: Wartungs-/Pflegezuschuss leicht gesenkt

Die Pauschalbeträge des Wartungs-/Pflegezuschusses (§ 13c Abs. 3 AVBaySchFG) werden angepasst:

Nr. Bisher Neu
1 51,75 € 51,23 €
2 34,16 € 33,80 €
3 24,84 € 24,58 €
4 62,11 € 61,47 €

(Absenkung um ca. 1 % — Ergebnis der jährlichen Überprüfung nach Art. 54 BaySchFG.) Art. 20 passt § 13c redaktionell an die neue Absatznummerierung an (Verweis künftig „Art. 5 Abs. 3 und 4"; Zuweisungen nach Art. 5 Abs. 4).


Art. 17 (Auszug) — Weitere BaySchFG-Änderungen

  • Art. 33: „pädagogisches Hilfspersonal" → „pädagogische Unterstützungskräfte" (Begriffsmodernisierung)
  • Art. 41 Abs. 1 Satz 3: Fördersätze Wirtschaftsschulen angepasst (79 → 81 v.H.; 100 → 102 v.H.)
  • Art. 59b aufgehoben
  • Art. 61 Abs. 3 (neu): Art. 22 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31.07.2030 außer Kraft

Einordnung

Damit ist der Systemwechsel des concept-4-saeulen-zuschuss gesetzlich vollzogen: Die bislang nur angekündigten Pro-Schüler-Pauschalen der Säulen 1–3 stehen jetzt betragsgenau im Gesetz, inkl. Verbraucherpreisindex-Dynamisierung (eine zentrale Städtetag-Forderung — allerdings nur Preis-, keine Technologiefortschritts-Anpassung). Für private Förderschulen (src-kostenersatz-foerderschulen) beantworten die Art.-30-Multiplikatoren die offene Frage, wie die Pauschale das Einzelbelegverfahren ersetzt.

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