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Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)

Fassung: Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633), BayRS 2230-7-1-K
Stand: Zuletzt geÀndert durch Art. 17 und 18 des Gesetzes vom 8. Mai 2026 (GVBl. S. 208)
Geltungsbereich (Art. 1): Öffentliche Schulen, Ersatzschulen, Schulvorbereitende Einrichtungen im GeschĂ€ftsbereich StMUK

Achtung — noch nicht konsolidierte Änderungen: Art. 18 des Gesetzes vom 08.05.2026 („Weitere Änderung", vsl. Inkrafttreten 01.01.2027) fĂŒgt einen neuen Art. 5 Abs. 3 mit den PauschalbetrĂ€gen der SĂ€ulen 1–3 ein (der hier dokumentierte Abs. 3 = Wartungs-/Pflegezuschuss wird dann Abs. 4) und fasst Art. 30 neu (Multiplikatoren fĂŒr private Förderschulen). Details: src-bayschfg-aenderung-digitale-ausstattung


FĂŒr den Wiki-Kontext relevante Artikel

Art. 5 Abs. 3 — Digitale Infrastruktur (Wartungs- und Pflegezuschuss)

Rechtsgrundlage fĂŒr concept-4-saeulen-zuschuss SĂ€ule 4:

„Der Staat unterstĂŒtzt die Gemeinden, SchulverbĂ€nde, Landkreise und Bezirke fĂŒr Haushaltsjahre ab dem 1. Januar 2025 bei der Finanzierung der technischen Wartung und Pflege der schulischen digitalen Infrastruktur durch Zuweisungen."

ModalitÀten:
- Höhe: Pauschalbetrag je SchĂŒlerin/SchĂŒler und Haushaltsjahr
- Festsetzung: Rechtsverordnung StMUK im Einvernehmen mit StMF und Heimat
- Bemessungsbasis: HÀlfte der bei kommunalen Körperschaften erhobenen notwendigen Ist-Kosten
- Staffelung nach Schulart und SchulgrĂ¶ĂŸe vorgesehen
- ÜberprĂŒfung alle 3 Jahre (Ist-Kosten-Erhebung), erforderlichenfalls Anpassung

→ Praktische AusfĂŒhrung: src-wartungs-pflegezuschuss

Art. 54 — Übergangsregel Digitale Infrastruktur

„Der Pauschalbetrag nach Art. 5 Abs. 3 wird fĂŒr die Haushaltsjahre 2026 und 2027 jĂ€hrlich ĂŒberprĂŒft und erforderlichenfalls angepasst."

Abweichung vom 3-Jahres-Rhythmus des Art. 5 Abs. 3 Satz 5 — jĂ€hrliche Anpassung in der Anlaufphase. GeĂ€ndert durch Gesetz vom 8. Mai 2026.


Art. 33 — Personalaufwand private Förderschulen

FĂŒr private Förderschulen (src-kostenersatz-foerderschulen):
- VergĂŒtung in entsprechender Anwendung Art. 7 Abs. 2 (staatliches Personal als Maßstab)
- Alternativ: öffentlich-rechtlicher Vertrag mit PauschalvergĂŒtung (nicht auf Einzelmerkmale des BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnisses abstellend)
- Auf Antrag: Zuordnung staatlicher LehrkrĂ€fte (Förderlehrer, HFöL, Werkmeister, pĂ€dagog. UnterstĂŒtzungskrĂ€fte) unter FortgewĂ€hrung der Leistungen des Dienstherrn
- Zuordnung umfasst auch MSD-TÀtigkeit (src-msdigital-ki-msd) und sonderpÀdagogische Hilfe

Art. 34 — Schulaufwand private Förderschulen

Zuschusshöhe je Förderschwerpunkt:
| Schulart | Zuschuss Schulaufwand | Beförderung Schulweg |
|---|---|---|
| FS Lernen, FS ESE, SFZ, Schulen f. Kranke | 80 % | 100 % |
| Alle ĂŒbrigen Förderschulen (z.B. gE, KME, Hören, Sehen, Sprache) | 100 % | 100 % |

  • Notwendige Baumaßnahmen (außer KrankE): gleicher Fördersatz, wenn schulaufsichtlich genehmigt
  • Zeitpunkt der Baukosten-Erstattung: richtet sich nach StaatshaushaltsansĂ€tzen
  • Wertausgleichsanspruch des Staates, wenn geförderte Schulanlage den Förderschulzweck aufgibt (Verkehrswert/Restwert)

Art. 34a — Erhöhte Leistungen bei unentgeltlichem Schulbesuch

Optionales Modell fĂŒr private Förderschulen (Voraussetzung: kostenfreier Pflichtunterricht fĂŒr alle SuS mit sonderpĂ€d. Förderbedarf):

Leistungen:
- Personal: TVöD-Entgeltgruppen + 30 % Zuschlag (pauschalisiertes Eintrittsalter: LehrkrĂ€fte 28 J., ĂŒbriges Personal 22 J.)
- Schulaufwand: einheitlich 100 % (statt 80 % nach Art. 34)

Voraussetzungen (TrÀger muss):
1. An schulbezogener Budgetierung der Schulverwaltung mitwirken
2. Unentgeltlicher Besuch Pflicht-/Wahlpflichtunterricht + Ganztagsangebot
3. Aufnahme/Entlassung nach öffentlichschulischen Vorschriften
4. Verzicht auf Zustimmungsvorbehalt (Art. 43 Abs. 4 Satz 2 BayEUG)
5. Vorzeitige Entlassung nur im Einvernehmen mit Schulaufsicht

HĂ€rteklausel (Abs. 2): Freiwillige pauschale ZuschĂŒsse nach Staatshaushalt, wenn Leistungen tatsĂ€chliche Kosten nicht decken (schulpflichtige SuS bis Jg. 12).

Übergangsregel: Schulen, die am 1.8.2015 noch nicht genehmigt waren, erhalten Art. 34a-Leistungen erst nach 2 Jahren ohne wesentliche Beanstandung — bis dahin Art. 33/34-Leistungen.

→ Bezug zu: src-kostenersatz-foerderschulen


StrukturĂŒberblick: FinanzierungstrĂ€ger

Aufwandsart Öffentliche Schulen Private Förderschulen
Personalaufwand Staat (Art. 6) Art. 33 / Art. 34a
Schulaufwand Kommunale Körperschaft (Art. 8) Art. 34 / Art. 34a
Digitale Infrastruktur Staatliche Zuweisung (Art. 5 Abs. 3) —
Schulbau Finanzhilfen FAG (Art. 5 Abs. 1) Art. 34 Satz 2
SchĂŒlerbeförderung FAG-Finanzhilfe (Art. 5 Abs. 2) Art. 34 Satz 1

Einordnung in den Wiki-Kontext

Das BaySchFG ist die gesetzliche Grundlage fĂŒr alle im Wiki diskutierten Finanzierungsinstrumente: