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Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)

Fassung: Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633), BayRS 2230-7-1-K
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 und 18 des Gesetzes vom 8. Mai 2026 (GVBl. S. 208)
Geltungsbereich (Art. 1): Öffentliche Schulen, Ersatzschulen, Schulvorbereitende Einrichtungen im Geschäftsbereich StMUK

Achtung — noch nicht konsolidierte Änderungen: Art. 18 des Gesetzes vom 08.05.2026 („Weitere Änderung", vsl. Inkrafttreten 01.01.2027) fügt einen neuen Art. 5 Abs. 3 mit den Pauschalbeträgen der Säulen 1–3 ein (der hier dokumentierte Abs. 3 = Wartungs-/Pflegezuschuss wird dann Abs. 4) und fasst Art. 30 neu (Multiplikatoren für private Förderschulen). Details: src-bayschfg-aenderung-digitale-ausstattung


Für den Wiki-Kontext relevante Artikel

Art. 5 Abs. 3 — Digitale Infrastruktur (Wartungs- und Pflegezuschuss)

Rechtsgrundlage für concept-4-saeulen-zuschuss Säule 4:

„Der Staat unterstützt die Gemeinden, Schulverbände, Landkreise und Bezirke für Haushaltsjahre ab dem 1. Januar 2025 bei der Finanzierung der technischen Wartung und Pflege der schulischen digitalen Infrastruktur durch Zuweisungen."

Modalitäten:
- Höhe: Pauschalbetrag je Schülerin/Schüler und Haushaltsjahr
- Festsetzung: Rechtsverordnung StMUK im Einvernehmen mit StMF und Heimat
- Bemessungsbasis: Hälfte der bei kommunalen Körperschaften erhobenen notwendigen Ist-Kosten
- Staffelung nach Schulart und Schulgröße vorgesehen
- Überprüfung alle 3 Jahre (Ist-Kosten-Erhebung), erforderlichenfalls Anpassung

→ Praktische Ausführung: src-wartungs-pflegezuschuss

Art. 54 — Übergangsregel Digitale Infrastruktur

„Der Pauschalbetrag nach Art. 5 Abs. 3 wird für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 jährlich überprüft und erforderlichenfalls angepasst."

Abweichung vom 3-Jahres-Rhythmus des Art. 5 Abs. 3 Satz 5 — jährliche Anpassung in der Anlaufphase. Geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2026.


Art. 33 — Personalaufwand private Förderschulen

Für private Förderschulen (src-kostenersatz-foerderschulen):
- Vergütung in entsprechender Anwendung Art. 7 Abs. 2 (staatliches Personal als Maßstab)
- Alternativ: öffentlich-rechtlicher Vertrag mit Pauschalvergütung (nicht auf Einzelmerkmale des Beschäftigungsverhältnisses abstellend)
- Auf Antrag: Zuordnung staatlicher Lehrkräfte (Förderlehrer, HFöL, Werkmeister, pädagog. Unterstützungskräfte) unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn
- Zuordnung umfasst auch MSD-Tätigkeit (src-msdigital-ki-msd) und sonderpädagogische Hilfe

Art. 34 — Schulaufwand private Förderschulen

Zuschusshöhe je Förderschwerpunkt:
| Schulart | Zuschuss Schulaufwand | Beförderung Schulweg |
|---|---|---|
| FS Lernen, FS ESE, SFZ, Schulen f. Kranke | 80 % | 100 % |
| Alle übrigen Förderschulen (z.B. gE, KME, Hören, Sehen, Sprache) | 100 % | 100 % |

  • Notwendige Baumaßnahmen (außer KrankE): gleicher Fördersatz, wenn schulaufsichtlich genehmigt
  • Zeitpunkt der Baukosten-Erstattung: richtet sich nach Staatshaushaltsansätzen
  • Wertausgleichsanspruch des Staates, wenn geförderte Schulanlage den Förderschulzweck aufgibt (Verkehrswert/Restwert)

Art. 34a — Erhöhte Leistungen bei unentgeltlichem Schulbesuch

Optionales Modell für private Förderschulen (Voraussetzung: kostenfreier Pflichtunterricht für alle SuS mit sonderpäd. Förderbedarf):

Leistungen:
- Personal: TVöD-Entgeltgruppen + 30 % Zuschlag (pauschalisiertes Eintrittsalter: Lehrkräfte 28 J., übriges Personal 22 J.)
- Schulaufwand: einheitlich 100 % (statt 80 % nach Art. 34)

Voraussetzungen (Träger muss):
1. An schulbezogener Budgetierung der Schulverwaltung mitwirken
2. Unentgeltlicher Besuch Pflicht-/Wahlpflichtunterricht + Ganztagsangebot
3. Aufnahme/Entlassung nach öffentlichschulischen Vorschriften
4. Verzicht auf Zustimmungsvorbehalt (Art. 43 Abs. 4 Satz 2 BayEUG)
5. Vorzeitige Entlassung nur im Einvernehmen mit Schulaufsicht

Härteklausel (Abs. 2): Freiwillige pauschale Zuschüsse nach Staatshaushalt, wenn Leistungen tatsächliche Kosten nicht decken (schulpflichtige SuS bis Jg. 12).

Übergangsregel: Schulen, die am 1.8.2015 noch nicht genehmigt waren, erhalten Art. 34a-Leistungen erst nach 2 Jahren ohne wesentliche Beanstandung — bis dahin Art. 33/34-Leistungen.

→ Bezug zu: src-kostenersatz-foerderschulen


Strukturüberblick: Finanzierungsträger

Aufwandsart Öffentliche Schulen Private Förderschulen
Personalaufwand Staat (Art. 6) Art. 33 / Art. 34a
Schulaufwand Kommunale Körperschaft (Art. 8) Art. 34 / Art. 34a
Digitale Infrastruktur Staatliche Zuweisung (Art. 5 Abs. 3) —
Schulbau Finanzhilfen FAG (Art. 5 Abs. 1) Art. 34 Satz 2
Schülerbeförderung FAG-Finanzhilfe (Art. 5 Abs. 2) Art. 34 Satz 1

Einordnung in den Wiki-Kontext

Das BaySchFG ist die gesetzliche Grundlage für alle im Wiki diskutierten Finanzierungsinstrumente: