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StMUK Abt. IV: Vier-Säulen-Zuschuss — Sondertatbestände

Herausgeber: StMUK, Sachgebiet Personal und Finanzen der Abteilung IV (Grund-, Mittel- und Förderschulen); Az. IV.7-BH4700.0/32/3
Datum: 22.06.2026 (Weiterleitung des Ausschnitts 23.06.2026)
Form: E-Mail-Antwort auf Anfrage eines privaten Schulaufwandsträgers; seit 10.07.2026 liegt der vollständige E-Mail-Verlauf vor
Kontext: Anfrage eines kirchlichen Trägers (Schwaben) zur Finanzierung von Schulverwaltungssoftware — SchulManager für drei Förderschulen, Untis für die Berufsschule — ab 2027


Anfrageverlauf (vollständiger Thread, Juni 2026)

  1. Träger → SG44 Reg. Schwaben (17.06.): Sieht außer der Härteregelung keine Finanzierungsmöglichkeit für die Software; auch die neuen Pauschalen ab 2027 seien dafür nicht ausgelegt. Historie: In alten Förderprogrammen (z. B. SoLD) waren Verwaltungskräfte und Schulleitung wegen der hohen Verwaltungstätigkeit stets von der Förderung ausgenommen.
  2. SG44 Reg. Schwaben (17.06.): Notwendigkeitsprüfung derzeit nicht möglich; Hinweis aber auf Budgetreste: Diese können gem. Nr. 7 Satz 5 [der Budgetierungsregelung] „auch für Schulaufwand im Sinne des Art. 3 BaySchFG verwendet werden" — denkbar auch für diese Programme, selbst wenn es sich nicht um notwendigen Schulaufwand handeln sollte. Zusammensetzung der neuen Pauschalen dort nicht im Detail bekannt.
  3. StMUK Abt. IV (22.06.): Verbindliche Auskunft — siehe unten (Sondertatbestände). Die Schulverwaltungssoftware ist damit als notwendiger Schulaufwand refinanzierbar; die vorsichtigere Regierungs-Einschätzung ist überholt, der Budgetreste-Weg bleibt als ergänzende Option.

Grundsätzliches zum Vier-Säulen-Zuschuss (ab 2027)

Mit dem Vier-Säulen-Zuschuss wird die Finanzierung der digitalen Schulausstattung in Bayern ab 2027 auf eine jährliche Pro-Schüler-Pauschale umgestellt, die direkt an den Schulaufwandsträger ausgezahlt wird — auch an freie Träger. Der 4SZ deckt sämtliche unterrichtlich genutzte IT-Ausstattung ab:

Säule Inhalt
1 Moderne Gebäude-Digitalinfrastruktur
2 Mobile Endgeräte (Schüler + Lehrkräfte; Leihgerätepool)
3 Digitale Bildungsmedien und KI-Anwendungen
4 Wartung und Pflege (bereits seit 2025 aktiv)

Zuständig für die Zuschussgewährung: Landesamt für Schule.


Beratung

Die Berater Digitale Bildung beraten private Förderschulen weiterhin bei Fragen zur IT-Ausstattung. Eine verpflichtende Beratung ist ab 2027 nicht mehr vorgesehen.


VOTUM

Der Beraterkreis zur IT-Ausstattung von Schulen (StMUK/ALP/ISB) veröffentlicht regelmäßig Empfehlungen mit Datenblättern für gängige Ausstattungsgegenstände. Das VOTUM enthält von StMUK als mindestens notwendig empfohlene Kernwerte. Eine Ausstattungspflicht entsprechend dem VOTUM besteht nicht; bei Ersatzbeschaffungen gibt es aber wertvolle Orientierung. → src-votum-2025, src-votum-202324


Sondertatbestände — Was ist NICHT im Vier-Säulen-Zuschuss, aber noch Schulaufwand?

Folgende Ausstattung ist nicht vom 4SZ erfasst (da keine unterrichtlich genutzte Ausstattung), bleibt aber bis auf weiteres als Schulaufwand refinanzierbar:

Sondertatbestand Anmerkung
E-Mail-Adressen für Lehrkräfte an privaten Förderschulen soweit erforderlich
Software für Schulkommunikation / Schulorganisation z. B. SchulManager, Untis, Info-/Elternportal
Homepage schulische Außendarstellung
IT-Ausstattung für das Schulsekretariat Büro- und Verwaltungsarbeit der Schule

Sonderfall Schulleitung: Sofern die Schulleitung im Unterricht eingesetzt ist (eine Unterrichtsstunde ist ausreichend, was regelmäßig der Fall ist), ist die IT-Ausstattung für diesen Personenkreis bereits vom Vier-Säulen-Zuschuss erfasst.


Abgrenzung: Trägerverwaltung

Die IT-Ausstattung für die Trägerverwaltung ist weiterhin nicht im Rahmen des Schulaufwands ersetzbar.

IT, die primär für die Verwaltung des Trägers (nicht der Schule) eingesetzt wird, fällt weder in den Schulaufwand noch in den 4SZ. Diese Grenze ist unveränderlich.


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